Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.2017

Geschäftszahl

G235/2017

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags von (ehemaligen) Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung einer Bestimmung der Geschäftsordnung des Nationalrates über die Klubbildung mangels aktueller Betroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet" in §7 Abs2 GOG-NR.

§7 Abs2 GOG-NR normiert, dass sich Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet, nur mit Zustimmung des Nationalrates in einem Klub zusammenschließen können. Von den Antragstellern wurde jedoch nicht dargelegt, über welche konkreten (unterschiedlichen) wahlwerbenden Parteien sie in der 25. GP in den Nationalrat eingezogen sind. Das Erfordernis solcher Darlegungen besteht jedoch auch dann, wenn bestimmte Annahmen auf die sonst geschilderte Situation dies nahelegen mögen, sodass der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist.

Selbst bei hinreichender Darlegung der Angaben zur Betroffenheit im Einzelnen wäre die Legitimation der Antragsteller iSd Art140 Abs1 Z1 litc B-VG nicht (mehr) gegeben: Der Erst- und der Drittantragsteller gehören seit der konstituierenden Sitzung am 09.11.2017 nicht mehr dem Nationalrat an. Mangels Abgeordneteneigenschaft entfaltet die angefochtene Bestimmung gegenwärtig für den Erst- und den Drittantragsteller keine Wirksamkeit mehr.

Die Zweitantragstellerin, der Viert- und der Fünftantragsteller (die weiterhin dem Nationalrat angehören) sind über die wahlwerbende Partei "Liste Peter Pilz" in den Nationalrat eingezogen, sodass eine Betroffenheit durch die angefochtene Bestimmung im Zeitpunkt der Entscheidung durch den VfGH ausgeschlossen ist, weil sich §7 Abs2 GOG-NR nur auf Abgeordnete bezieht, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören und die sich zu einem Klub zusammenschließen möchten. Zudem gehören die Zweitantragstellerin, der Viert- und der Fünftantragsteller seit der 26. GP des Nationalrates dem Klub "Liste Pilz" an. Die Antragsteller sind daher im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH nicht mehr Normadressaten der angefochtenen Bestimmung und es fehlt somit die nicht nur im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH erforderliche Antragslegitimation.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2017:G235.2017