Verfassungsgerichtshof
17.06.2017
G331/2016
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend die Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung
Die Annahme grober Fahrlässigkeit iSd §334 ASVG in Verbindung mit §1324 ABGB erfordert eine weit überdurchschnittliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht, die mit der konkreten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes verbunden ist. Ein (Mit-)Verschulden infolge eines unfallkausalen Verhaltens des Unfallopfers ist im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit beim regresspflichtigen Dienstgeber zu berücksichtigen, wobei es bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit im Allgemeinen auch zu keiner Verschuldensteilung nach §1304 ABGB käme. Gegen die Regresshaftung des Schädigers für eine vom Unfallversicherungsträger unabhängig von einem Verdienstentgang kraft Gesetzes zu gewährende (Unfall-)Rente bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Unterschiedliche Rechtsfolgen nach Maßgabe unterschiedlicher Rechtslagen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Gebiet des (unionsrechtlich bloß koordinierten, nicht aber vereinheitlichten) Sozialversicherungsrechts stellen von vornherein keine "Inländerdiskriminierung" dar.
ECLI:AT:VFGH:2017:G331.2016