Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.2017

Geschäftszahl

G16/2017

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung (von Bestimmungen) des BG über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr 15, Braunau am Inn, mangels Legitimation

Rechtssatz

Es muss hier nicht entschieden werden, ob es in jedem Fall zumutbar wäre, das Rechtsmittel des Rekurses gegen einen Beschluss auf Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechtes zu erheben, bloß mit dem Ziel, Bedenken gegen das der Enteignung zugrunde liegende Gesetz an den VfGH heranzutragen, hatte doch die Antragstellerin die Möglichkeit, sowohl einen Antrag an den VfGH durch das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte BG Braunau am Inn anzuregen als auch aus Anlass eines gegen die Entscheidung des BG Braunau am Inn erhobenen Rechtsmittels im Wege eines Antrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ihre Bedenken gegen die Norm an den VfGH heranzutragen; letzteren Weg hat die Antragstellerin schon beschritten (siehe das unter der GZ G53/2017 protokollierte Verfahren).

Bei dieser prozessualen Situation würde eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eintreten, welche mit dem Grundsatz der Subsidiarität von Individualanträgen nach den Art139 und 140 B-VG nicht im Einklang stünde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2017:G16.2017