Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2017

Geschäftszahl

V71/2016 (V71/2016-9)

Sammlungsnummer

20165

Leitsatz

Aufhebung von Verordnungsbestimmungen über den Ausschluss der Gewährung eines persönlichen Budgets für unter Sachwalterschaft stehende Personen wegen Verstoßes gegen das Stmk BehindertenG

Rechtssatz

Aufhebung von Bestimmungen des Abschnitts "Persönliches Budget (PERS BUD) römisch VII.A." in der Anlage 1 der Stmk BehindertenG-Leistungs- und EntgeltV 2015 (Stmk BHG-Leistungs- und EntgeltV 2015 - LEVO-StBHG 2015), Landesgesetzblatt 2 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 19 aus 2015,, wegen Widerspruchs zu §22a Stmk BehindertenG (StBHG).

Der Umstand, dass eine Person sinnesbeeinträchtigt oder erheblich bewegungsbehindert ist, vermag für sich allein die Bestellung eines Sachwalters zwar nicht zu begründen, schließt aber die Bestellung eines Sachwalters auch nicht aus, wenn und soweit auch die Voraussetzungen des §268 ABGB vorliegen.

Dass beide Arten von Behinderung in ein und derselben Person zusammentreffen können, zeigt die allgemeine Lebenserfahrung und wird auch von der Steiermärkischen Landesregierung nicht bestritten. Es wäre daher unsachlich, würde das Gesetz sinnesbeeinträchtigte oder erheblich bewegungsbehinderte Personen vom persönlichen Budget nur aus dem formalen Grund ausschließen, dass ihnen (sei es für alle oder aber auch nur für einzelne ihrer Angelegenheiten) ein Sachwalter beigegeben wurde.

Der Zweck des "persönlichen Budgets" ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht etwa, die betroffenen Personen mit dem Umgang mit finanziellen Mitteln vertraut zu machen, sondern vielmehr "ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß §18 oder Pflegeheimen gemäß §19" (§22a StBHG) zu ermöglichen. Ein auf diese Weise selbstbestimmtes Leben kann aber häufig auch von Personen geführt werden, für die ein Sachwalter bestellt ist, der dieses Budget für die betreffende Person deren Bedürfnissen entsprechend verwaltet.

Zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes genügt es, in Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 Punkt 1.2. (mit der Überschrift Zielgruppe) sowie in Punkt 2.1. die Wortfolge "Finanzkompetenz: Befähigung über die finanziellen Mittel verfügen zu können" als gesetzwidrig aufzuheben. Der verbleibende Text lässt eine gesetzeskonforme Interpretation dahin zu, dass - soweit zu ihrer Rechtswirksamkeit erforderlich - die vertretungsweise abgegebenen, insbesondere rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Sachwalters den in der Verordnung geforderten "Entscheidungen" oder Erklärungen durch die behinderte Person selbst gleichzuhalten sind.

Im Übrigen keine Aufhebung des Abschnitts "Persönliches Budget (PERS BUD) römisch VII.A.".

(Anlassfall E1837/2015, E v 13.06.2017, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2017:V71.2016