Verfassungsgerichtshof
08.06.2017
V15/2017
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Betriebsrats-Wahlordnung betreffend die Verwendung anderer neben einem einheitlichen Stimmzettel
Auch wenn der Wahlvorstand die Wahl grundsätzlich mittels eines aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels durchzuführen hat, ist §56 Abs2 ArbVG in Verbindung mit §59 Abs1 letzter Satz ArbVG dahingehend auszulegen, dass daneben auch die Verwendung anderer Stimmzettel zulässig ist. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen sind sohin nicht gesetzwidrig.
Auch verstößt die Verwendung von nicht amtlichen Stimmzetteln nicht gegen das Gebot der geheimen Wahl.
ECLI:AT:VFGH:2017:V15.2017