Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2017

Geschäftszahl

E17/2017 ua

Leitsatz

Wiederaufnahme eines Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags; keine rechtswirksame Zustellung des Verbesserungsauftrags, daher keine Versäumung einer Frist; Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

In Anbetracht des substantiierten und glaubhaften Vorbringens des Einschreiters sind beim VfGH berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges entstanden. Es ist davon auszugehen, dass entgegen §17 Abs2 ZustellG keine Verständigung über die Hinterlegung des Verbesserungsauftrages in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung des Einschreiters eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Aus diesem Grund hat die Hinterlegung des Verbesserungsauftrages keine Rechtswirkungen entfaltet und die vom VfGH gesetzte Verbesserungsfrist - mangels rechtswirksamer Zustellung - niemals zu laufen begonnen.

Daher lag kein Fall der Versäumung einer Frist vor; Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags.

Deutung des Schreibens des Einschreiters zu seinen Gunsten (entsprechend dem zwar nicht ausdrücklich formulierten, der Sache nach aber erkennbaren Anliegen) auch als Antrag auf Wiederaufnahme wegen neu hervorgekommener Tatsachen.

Die Kenntnis von der unwirksamen Zustellung wäre geeignet gewesen, die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung ergehen können.

Bewilligung der Wiederaufnahme.

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit; Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2017:E17.2017