Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2017

Geschäftszahl

WIV4/2016; WIV1/2017

Sammlungsnummer

20135

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Verweigerung der Aufnahme eines vor Inkrafttreten des WahlrechtsänderungsG 2011 strafgerichtlich Verurteilten in die (Europa-)Wählerevidenz; weiterer Ausschluss vom Wahlrecht wegen bestehender Wahlausschließungsgründe auf Grund der Art und Schwere der begangenen Straftat im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Abstellen auf einen Stichtag für die Anwendung der neuen Regelung über den Entzug des Wahlrechts nur bei einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung gegenüber dem für Altfälle vorgesehenen Wahlrechtsausschluss als Folge des Gesetzes nicht verfassungswidrig

Rechtssatz

In Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2010, Fall Frodl, Appl 20201/04, wurden mit dem WahlrechtsänderungsG 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins 43, §22 NRWO und §3 EuWEG (Europa-WählerevidenzG) neu gefasst. Die Neufassung ist mit 01.10.2011 in Kraft getreten. Im Lichte der Übergangsbestimmungen des §13b WählerevidenzG 1973 bzw §18 EuWEG ergibt sich Folgendes:

Auf Personen, die nach dem 01.10.2011 gerichtlich verurteilt wurden, gelangt das neue Regime der §22 NRWO bzw §3 EuWEG zur Anwendung. Der Entzug des Wahlrechtes stellt dabei eine - im Einzelfall im Strafurteil zu verhängende - Nebenstrafe und nicht - wie nach der Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011, - eine Rechtsfolge dar.

Jene Personen, die vor dem 01.10.2011 gerichtlich verurteilt wurden und die auf Grund des §22 NRWO bzw §3 EuWEG, jeweils in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011,, gesetzlich vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, waren - auf Grund der in den Übergangsbestimmungen enthaltenen Anordnung - wieder in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen, sofern auf sie keiner der nunmehr in diesen Bestimmungen enthaltenen Wahlausschließungsgründe zutraf. Die Aufnahme in die (Europa-)Wählerevidenz erfolgte dabei durch die Gemeinden anhand der Überprüfung des Strafregisters.

Personen, die - wie der Anfechtungswerber - vor dem 01.10.2011 wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung gerichtlich verurteilt wurden und auf die die in §22 NRWO und §3 EuWEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011, angeführten Wahlausschließungsgründe (weiterhin) zutrafen, waren demgegenüber nicht in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen. Sie sind daher weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen.

Der VfGH erachtet die auf jene Personen, die vor dem 01.10.2011 verurteilt wurden und nicht wieder in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen waren, zur Anwendung gelangende Rechtslage als innerhalb des dem Gesetzgeber bei Einschränkungen des Wahlrechtes zustehenden (weiten) rechtspolitischen Gestaltungsspielraums liegend.

Das Gesetz nimmt eine Abstufung vor, die auf die Art und Schwere der begangenen Straftat und das Verhalten des Täters Bedacht nimmt. Eine erhebliche Anzahl von verurteilten Straftätern, nämlich Personen, die etwa zu kürzeren Freiheitsstrafen wegen nicht ausdrücklich genannter Delikte verurteilt wurden, deren Freiheitsstrafen bedingt nachgesehen wurden oder die eine strafbare Handlung nicht vorsätzlich begangen haben, sind insofern nicht vom Ausschluss des Wahlrechtes auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung erfasst. Dadurch unterscheidet sich die österreichische Rechtslage auch von jenen Rechtslagen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als mit Art3 1. ZPEMRK unvereinbar erachtet hat.

Obgleich sowohl der EGMR im Fall Scoppola (Nr 3), Appl 126/05, als auch der EuGH in der Rs Delvigne, Rs C-650/13, die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung des Entzuges des Wahlrechtes betont haben, unterscheiden sich die einschlägigen Regelungen in einem entscheidenden Punkt von der österreichischen Rechtslage: So kann nämlich sowohl nach der italienischen als auch nach der französischen Rechtlage die Dauer des Entzuges des Wahlrechtes die Dauer der Strafe (erheblich) übersteigen. Nach der österreichischen Rechtslage ist ein automatisches Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht vorgesehen, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind.

Alleine daraus, dass auf Personen, die nach dem 01.10.2011 verurteilt wurden, der Ausschluss vom Wahlrecht nur bei einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung eintritt, wohingegen sich bei vor diesem Stichtag verurteilten Personen dieser Ausschluss als eine Folge des Gesetzes darstellt, ergibt sich jedoch keine Gleichheitswidrigkeit der Regelung.

Wenn der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von Gesetzen von Stichtagen abhängig macht, bleibt es ihm im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. In diesem Sinn weist jede Stichtagsregelung ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf und es fällt in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten soll und für welche Fälle sie zu gelten hat. Es müsste besondere Gründe geben, warum gerade ein bestimmter Stichtag unsachlich ist. Solche Gründe sind aber im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen.

Zum Vorbringen, die Übergangsbestimmungen des §13b WählerevidenzG 1973 und §18 EuWEG - wonach "[d]ie Überprüfung [...] anhand des Strafregisters zu erfolgen [hat]" - stünden in Widerspruch zu Art3 1. ZPEMRK, ist darauf hinzuweisen, dass dadurch lediglich der administrative Rahmen für die Verwirklichung der rechtlichen Bestimmungen der Übergangsregelungen für "Altfälle" geschaffen wurde, die sich aber - vor dem Hintergrund der Bedenken des Anfechtungswerbers - als verfassungskonform erweisen.

Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Anfechtungswerbers gründet sich die Verweigerung der Aufnahme in die (Europa-)Wählerevidenz somit nicht auf eine verfassungswidrige Rechtslage.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in Verkennung der Rechtslage eine Einzelfallbeurteilung auf Grund einer "verfassungskonformen Interpretation" vorgenommen, obgleich sich der Ausschluss des Anfechtungswerbers bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Da der Anfechtungswerber auch auf Grund des Gesetzes nicht in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen war, hat sich dadurch aber keine Rechtswidrigkeit ergeben, die von Einfluss auf das Verfahrensergebnis war (Art141 Abs1 Satz 3 B-VG).

(Ebenso unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung: WIV1/2017, E v 24.11.2017, hins der Eintragung in die Wählerevidenz in Wien).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2017:WIV4.2016