Verfassungsgerichtshof
23.02.2017
G447/2016
Unzulässigkeit eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ArbVG betr die Ausnahme der Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat von Theaterunternehmen mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Wortes "110" in §133 Abs6 ArbVG.
Dem Antrag ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen.
Soweit die antragstellende Gesellschaft begehrt, das Wort "110" in §133 Abs6 ArbVG zu "streichen" und durch das Wort "111" zu ersetzen, verkennt diese, dass es dem VfGH verwehrt ist, Gesetzestexte zu ändern vergleiche VfSlg 16989 aus 2003,).
ECLI:AT:VFGH:2017:G447.2016