Verfassungsgerichtshof
23.02.2017
E1197/2016
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mangels nachvollziehbarer Begründung der Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht ist in nicht nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Afghanistan) über seine bestehenden sozialen Kontakte in Kabul über ein soziales Netzwerk verfüge. Dabei hat es in der Begründung einerseits auf die Kontakte des Beschwerdeführers zu seinen nicht in Kabul lebenden Angehörigen hingewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass eine Rückführung in die Provinz Maidan Wardak nicht zumutbar sei. Zu konkreten sozialen Kontakten des Beschwerdeführers in Kabul hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Feststellungen getroffen. Die Annahme, dass ein ehemaliger Polizist, der - seinem Vorbringen zufolge auf Grund seiner Tätigkeit durch die Taliban verfolgt wurde - nach mehreren Jahren bei seinen früheren Arbeitskollegen in Kabul unterkommen würde, entbehrt entsprechender konkreter Feststellungen in der Begründung.
ECLI:AT:VFGH:2017:E1197.2016