Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2016

Geschäftszahl

G330/2015

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung näher genannter Bestimmungen des GesundheitstelematikG 2012 betreffend die Speicherung von Gesundheitsdaten im ELGA-System mangels Zuordnung der Bedenken unter Darlegung der Eigenschaft des Antragstellers als Arzt oder Patient

Rechtssatz

Zur Darlegung von Bedenken gegen bestimmte Stellen des Gesetzes iSd §62 Abs1 VfGG reicht es nicht aus, pauschal "auf die ... dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken" hinzuweisen vergleiche VfGH 02.03.2015, G140/2014 ua). Wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Bedenken vorgetragen werden und verschiedene Gesetzesstellen bzw Verordnungen bekämpft werden, ist es auch Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen vergleiche VfGH 05.03.2014, G79/2013 ua).

Der Antrag wird einerseits in der Eigenschaft des Arztes, andererseits in der Eigenschaft des Patienten gestellt. In diesem Fall trifft den Antragsteller die Pflicht, die Bedenken im Einzelnen deutlich darzulegen, da es nicht die Aufgabe des VfGH ist, im Hinblick auf die beiden Eigenschaften des Antragstellers Bedenken zuzuordnen, um festzustellen, in welcher Eigenschaft bezogen auf welche Bestimmung welche verfassungsrechtlichen Bedenken geltend gemacht werden. Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg 14802/1997, 17752/2006; VfGH 10.12.2014, G57/2013).

Da es der Antragsteller unterlassen hat, die notwendige Zuordnung der Bedenken unter Darlegung seiner Eigenschaft als antragstellender Arzt oder Patient vorzunehmen, erweist sich der Antrag - schon aus diesem Grund - insgesamt als unzulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:G330.2015