Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2016

Geschäftszahl

E1724/2015

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache; keine Feststellungen hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage, ob eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat (Nigeria) im Lichte des Art3 EMRK zulässig ist, finden sich in der Begründung der angefochtenen Entscheidung keinerlei Ausführungen. Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sohin nicht erkennen lässt, inwieweit auch hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eine entschiedene Sache iSd §68 Abs1 AVG vorliegt, ist sie mit Willkür belastet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:E1724.2015