Verfassungsgerichtshof
23.09.2016
E1724/2015
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache; keine Feststellungen hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Hinsichtlich der Frage, ob eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat (Nigeria) im Lichte des Art3 EMRK zulässig ist, finden sich in der Begründung der angefochtenen Entscheidung keinerlei Ausführungen. Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sohin nicht erkennen lässt, inwieweit auch hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eine entschiedene Sache iSd §68 Abs1 AVG vorliegt, ist sie mit Willkür belastet.
ECLI:AT:VFGH:2016:E1724.2015