Verfassungsgerichtshof
22.09.2016
E1228/2016
Zurückweisung einer zweiten Beschwerde gegen das in der Beschwerde bezeichnete, bereits angefochtene Erkenntnis infolge Konsumierung des Beschwerderechts
Bei einer Divergenz zwischen den in der Beschwerde gemachten Angaben gemäß §82 Abs4 Z1 VfGG und dem der Beschwerde gemäß §82 Abs5 VfGG beizulegenden Erkenntnis könnte zwar allenfalls mit Mängelbehebung vorgegangen werden. Da jedoch gegen das in der Beschwerde bezeichnete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg bereits die zu E1184/2016 protokollierte Beschwerde beim VfGH anhängig ist, ist eine Mängelbehebung nicht zielführend.
Dasselbe Erkenntnis kann von einem Beschwerdeführer vor dem VfGH nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde.
Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation.
ECLI:AT:VFGH:2016:E1228.2016