Verfassungsgerichtshof
10.12.2015
A11/2015
Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Klage; Kostenzuspruch an den beklagten Bund
Auf Antrag kann im Verfahren nach Art137 B-VG der Ersatz von Kosten auch der klagenden Partei auferlegt werden, wenn sie die von ihr eingebrachte Klage vor Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückzieht und der beklagten Partei bereits Kosten entstanden sind. Die der beklagten Partei für die Erstattung der Gegenschrift zustehenden Kosten waren nach Tarifpost 3C des Rechtsanwaltstarifgesetzes auszumessen vergleiche VfSlg 12020 aus 1989,, 19497 aus 2011,). In den Kosten sind 100 % Einheitssatz für die Gegenschrift und der ERV-Erhöhungsbeitrag in Höhe von € 1,80 enthalten. Nach Lage des Falles besteht kein Zweifel daran, dass es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, im Verfahren vor dem VfGH die Finanzprokuratur mit der Vertretung des Bundes zu betrauen.
ECLI:AT:VFGH:2015:A11.2015