Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.2015

Geschäftszahl

E1030/2014

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Kostenersatz hinsichtlich der Eingabengebühr nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den VfGH

Rechtssatz

Da §88 VfGG einen Ersatz der Prozesskosten des Beschwerdeführers im Fall der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde nicht vorsieht, ist der Antrag auf Rückerstattung der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr abzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:E1030.2014