Verfassungsgerichtshof
07.10.2015
E1030/2014
Abweisung des Antrags auf Kostenersatz hinsichtlich der Eingabengebühr nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den VfGH
Da §88 VfGG einen Ersatz der Prozesskosten des Beschwerdeführers im Fall der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde nicht vorsieht, ist der Antrag auf Rückerstattung der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr abzuweisen.
ECLI:AT:VFGH:2015:E1030.2014