Verfassungsgerichtshof
17.09.2015
G412/2015 ua
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des AußStrG und der ZPO als aussichtslos; Entscheidung über die Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache
Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines (Partei-)Antrages erscheint schon deswegen als offenbar aussichtslos, weil es sich bei dem angeführten Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen) nicht um eine erstinstanzliche Entscheidung iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG handelt. Bei der gegebenen Sachlage wäre sogar die Zurückweisung des Antrags zu gewärtigen.
ECLI:AT:VFGH:2015:G412.2015