Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2015

Geschäftszahl

G309/2015

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Rechtssatz

Zurückweisung des Parteiantrags, da der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nur zum Teil nachgekommen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:G309.2015