Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2015

Geschäftszahl

G129/2015 ua; G377/2016 ua

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO mangels Legitimation; nicht einmal Ermittlungsverfahren eingeleitet

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung näher bezeichneter - auf den Begriff des "Anfangsverdachts" bezogener - Bestimmungen der StPO sowie des StaatsanwaltschaftsG (StAG).

Im konkreten Fall hat die Staatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme der vom Antragsteller eingebrachten Sachverhaltsdarstellungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat (eines "Anfangsverdachts" iSd §1 Abs3 StPO) ausdrücklich Abstand genommen; die Sache ist somit nicht einmal in das Stadium von Ermittlungsmaßnahmen getreten vergleiche §1 Abs2 StPO). Eine Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG liegt daher nicht vor.

(Siehe auch G377/2016 ua, B v 24.11.2016).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:G129.2015