Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2015

Geschäftszahl

KI2/2014

Sammlungsnummer

19997

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Obersten Gerichtshof und der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Feststellung der Eignung eines Paares zur Adoption eines Kindes; keine Entscheidungen in derselben Sache mangels eines identischen Begehrens

Rechtssatz

Während die Antragsteller vor den Verwaltungsbehörden beantragt haben, ihre (grundsätzliche) Eignung zu einer Adoption (im Sinne der Praxis der oö Jugendwohlfahrtsbehörden) festzustellen, mit dem Ziel, dass sie nicht von der Adoptionsvermittlung von vornherein ausgeschlossen würden, hat der OGH (ebenso wie zuvor schon das Berufungsgericht) das Klagebegehren der Antragsteller dahin gedeutet, dass im Klageweg eine Zulassung zur Auslandsadoption iSd Art5 Abs1 Haager Adoptionsübereinkommen - HAÜ, Bundesgesetzblatt Teil 3, 145 aus 1999,, angestrebt worden sei.

Der VfGH ist nicht befugt, diese Deutung des Klagsvorbringens durch die dafür zuständigen Gerichte durch eine andere (eigene) Deutung zu ersetzen.

Davon ausgehend liegt aber ein Kompetenzkonflikt schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Entscheidung über die Eignung zu einer grenzüberschreitenden Adoption im Einzelfall, wie dies in Art5 Abs1 HAÜ vorgesehen ist, und der Entscheidung der Frage, ob ein Paar an sich geeignet ist, zur Adoptionsvermittlung zugelassen zu werden, um unterschiedliche Rechtssachen handelt vergleiche Art17 litd HAÜ). Selbst wenn man die gesamte Begründung des OGH mit in Betracht zieht, ergibt sich nichts anderes, hat doch der OGH in der Begründung seiner Entscheidung die Zulässigkeit des Gerichtsweges nur hinsichtlich der Entscheidung über die Eignung zur Auslandsadoption verneint; hinsichtlich der von den Unterinstanzen aus je verschiedenen Gründen rechtskräftig abgewiesenen übrigen Begehren hat der OGH hingegen - insoweit im Einklang mit der zurückweisenden Entscheidung der Landesregierung - die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte obiter bejaht, sodass auch aus dieser Sicht kein Kompetenzkonflikt vorliegt.

Aber auch hinsichtlich des von den Antragstellern behaupteten, über die Feststellung der bloßen Eignung hinausgehenden Anspruchs auf Adoptionsvermittlung liegt ein Kompetenzkonflikt zwischen dem OGH und der Oö Landesregierung schon deshalb nicht vor, weil der OGH über diese (von den Antragstellern in der Revision gegen das Berufungsurteil nicht mehr geltend gemachte) Frage nicht entschieden hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:KI2.2014