Verfassungsgerichtshof
25.06.2015
E599/2014
Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall
Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu G7/2015, E v 25.06.2015 (Aufhebung des §40 VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,).
Die Aufhebung der genannten Bestimmung ändert nichts daran, dass der vom Beschwerdeführer angefochtene Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten keine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes erkennen lässt, weil ein Anspruch auf Verfahrenshilfe bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen nicht unmittelbar auf Art6 Abs1 EMRK gestützt werden kann.
Kostenzuspruch: Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es waren daher Kosten zuzusprechen.
ECLI:AT:VFGH:2015:E599.2014