Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2015

Geschäftszahl

G261/2014

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betr die Feststellung von Geburtsdaten mangels Legitimation infolge zumutbaren Umwegs über einen Antrag auf Richtigstellung des Geburtsdatums

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §358 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2013,.

Bei dem in den elektronisch gespeicherten Unterlagen der Versicherungsträger nach dem ASVG enthaltenen Geburtsdatum des Antragstellers handelt es sich um ein personenbezogenes Datum iSd §1 Abs1 und 3 in Verbindung mit §4 Z1 DSG 2000. Dem Antragsteller kommt gemäß §1 Abs3 Z2 DSG 2000 das Recht auf Richtigstellung eines solchen - behauptetermaßen unrichtigen - Datums zu. Dieses Recht richtet sich auf Grund eines begründeten Antrages der betroffenen Person nach dem in §27 DSG 2000 vorgesehenen Verfahren. Es besteht kein Zweifel, dass das Geburtsdatum des Antragstellers für den Zweck der betreffenden Datenverwendung in der gesetzlichen Pensionsversicherung von Bedeutung ist.

Einer Stattgabe des Richtigstellungsantrages wird zwar §358 ASVG entgegenstehen, gerade deshalb bietet dieses Verfahren aber Gelegenheit, im Wege (zunächst) eines Antrages auf Richtigstellung beim jeweiligen Auftraggeber gemäß §4 Z4 DSG 2000, im Wege von Beschwerden an die Datenschutzbehörde gemäß §31 Abs2 DSG 2000, sodann an das Bundesverwaltungsgericht vergleiche §38 Abs3 in Verbindung mit §39 DSG 2000) und schließlich an den VfGH die Behauptung der Verfassungswidrigkeit dieser Norm an diesen heranzutragen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:G261.2014