Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.2015

Geschäftszahl

G142/2015

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des StVG betr ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots; Zurückweisung mangels Legitimation zu gewärtigen

Rechtssatz

Da §133a StVG auf Personen mit Einreise- oder Aufenthaltsverbot abstellt, scheidet der Antragsteller, der seinem Vorbringen zufolge die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, von vornherein als Normadressat dieser Vorschrift aus; ein Eingriff in seine Rechtssphäre ist daher auszuschließen (so bereits VfSlg 18503/2008).

Aber selbst vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller seine Betroffenheit der Sache nach aus dem Fehlen einer Regelung ableitet, die für Personen ohne Einreise- oder Aufenthaltsverbot unter den sonstigen Voraussetzungen des §133a StVG die Möglichkeit des Absehens von der weiteren Strafverbüßung vorsieht, käme ihm eine Antragsbefugnis nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG nicht zu:

Der Antragsteller hätte nämlich die Möglichkeit, beim zuständigen Vollzugsgericht einen Antrag auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft gemäß §46 StGB in Verbindung mit §152 Abs1 StVG) - der angesichts der ins Treffen geführten gleichheitsrechtlichen Bedenken gemeinsam mit §133a StVG in den Blick zu nehmen wäre - zu stellen und seine Bedenken dem Vollzugsgericht mit der Anregung auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG zu unterbreiten. Gleiches trifft im Ergebnis auf eine mögliche (wenngleich aussichtslose) Antragstellung beim Vollzugsgericht (§16 Abs2 Z10 StVG) auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß §133a StVG zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:G142.2015