Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2015

Geschäftszahl

G140/2014 ua

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung des Elektronische Gesundheitsakte-Gesetzes, in eventu einzelner Bestimmungen, mangels genauer Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesstellen bzw mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen

Rechtssatz

Beim angefochtenen ELGA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2012,, handelt es sich um ein sogenanntes "Sammelgesetz". Mit Art1 des ELGA-G wird das GesundheitstelematikG 2012 erlassen. Die Artikel 2 bis 7 betreffen Änderungen des ASVG, des GSVG, und anderer Gesetze.

Es kann nicht Aufgabe des VfGH sein, einen pauschal gegen ein Sammelgesetz gerichteten Antrag auf die zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit notwendigerweise anzufechtenden bzw aufzuhebenden Bestimmungen zu reduzieren.

Die Antragsteller beziehen sich in ihren Eventualanträgen auf einzelne Paragraphen des ELGA-G. Da das ELGA-G als Sammelgesetz nicht in Paragraphen, sondern in Artikel gegliedert ist, ist unklar, welche Bestimmungen in den Anträgen eventualiter konkret angefochten werden.

Die vom Erstantragsteller in seiner Replik vorgenommene "Klarstellung", dass sich der Eventualantrag auf die Bestimmungen des Art1 des ELGA-G (GesundheitstelematikG 2012) richte, bezieht sich auf einen nicht verbesserungsfähigen Mangel vergleiche §18 VfGG).

Zur Darlegung von Bedenken gegen bestimmte Stellen des Gesetzes iSd §62 Abs1 VfGG reicht es nicht aus, "auf die oben dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken" hinzuweisen, wie dies die Antragsteller tun. Die gegen das "gesamte ELGA-G" vorgebrachten Bedenken können nicht gleichsam pauschal auf einzelne Bestimmungen des angefochtenen Gesetzes übertragen werden.

Die Antragsteller bringen weiters nicht vor, inwieweit zwischen den eventualiter angefochtenen Legaldefinitionen ein Zusammenhang mit anderen angefochtenen Bestimmungen besteht.

Für bestimmte eventualiter angefochtenen Bestimmungen mögen die Bedenken im Einzelnen dargelegt sein. Eine Aufhebung dieser Vorschriften ist allerdings nicht geeignet, die von den Antragstellern geltend gemachten Verfassungswidrigkeiten zu beseitigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:G140.2014