Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2015

Geschäftszahl

G2/2015

Leitsatz

Zurückweisung einer als Gesetzesbeschwerde bezeichneten Eingabe auf Aufhebung einer Bestimmung des BDG 1979 betr die Ruhestandsversetzung mangels Zuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt - unter anderem - das Vorliegen einer erstinstanzlichen Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes voraus. Dem Antrag des Einschreiters liegt indes die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde zugrunde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:G2.2015