Verfassungsgerichtshof
20.02.2015
G209/2014
Zurückweisung eines weiteren Gesetzesprüfungsantrags wegen entschiedener Sache
Zurückweisung des Antrags des VwGH auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §46a Abs1a FremdenpolizeiG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wegen entschiedener Sache im Hinblick auf das E v 09.12.2014, G160/2014 ua.
Einbeziehung des Antrags in das Verfahren zu G160/2014 ua aufgrund des bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums nicht mehr möglich.
ECLI:AT:VFGH:2015:G209.2014