Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2014

Geschäftszahl

U2377/2012

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung einer seit mehr als acht Jahren in Österreich lebenden Nigerianerin infolge verfassungswidriger Interessenabwägung

Rechtssatz

Es liegt in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass einem Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - wie hier acht Jahre verstreichen vergleiche dazu VfSlg 19203 aus 2010,). Es musste deshalb der Umstand, dass nach der erstinstanzlichen Entscheidung sieben weitere Jahre bis zur rechtskräftigen Entscheidung des AsylGH verstrichen sind, die Beschwerdeführerin nicht dazu veranlassen, von einem unsicheren Aufenthaltsstatus auszugehen; dieser Umstand durfte in ihr vielmehr die Erwartung wecken, dass nicht zwangsläufig mit einer abweisenden Entscheidung zu rechnen sei.

Der AsylGH übersieht, dass die Beschwerdeführerin, mag sie auch in den acht Jahren ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet nur einen bzw nach ihrem eigenen Vorbringen zwei Deutschkurse besucht haben, in der mündlichen Verhandlung auch Deutsch gesprochen hat und sowohl der vorsitzende Richter als auch die beisitzende Richterin sich mit der Beschwerdeführerin auf Deutsch verständigen konnten. Es kann ungeachtet der Anzahl der besuchten Deutschkurse nicht von vornherein angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in sprachlicher Hinsicht unzureichend integriert ist.

Der AsylGH hat auch nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Diese war angesichts der behördlichen Bewilligung der Prostitution nicht nur legal, sondern trug zudem auch zur (weitgehenden) Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:U2377.2012