Verfassungsgerichtshof
06.06.2014
U1457/2013
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan mangels ausreichender Ermittlungen zur Behandelbarkeit und Auswirkungen einer diagnostizierten Nervenschädigung
Der AsylGH stellt zwar fest, dass die Behandelbarkeit einer Peroneusparese in Pakistan gegeben sei, auf welchen Teil der vom BAA getroffenen Länderfeststellungen er diese Feststellung stützt, legt er jedoch nicht dar. In diesem Punkt wären eigene Länderfeststellungen des AsylGH zur Behandelbarkeit konkret dieser Erkrankung erforderlich gewesen. Weiters hätte sich der AsylGH mit den Auswirkungen einer allfälligen dauerhaften Schädigung für die Lebensführung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen gehabt.
Ablehnung der Beschwerde hins der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten.
ECLI:AT:VFGH:2014:U1457.2013