Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2014

Geschäftszahl

G98/2013

Sammlungsnummer

19846

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Vorarlberger Baugesetzes 2001 betreffend eine Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten des Nachbarn im Bauverfahren auf vom Baugrundstück ausgehende Immissionen im Hinblick auf das Problem der heranrückenden Wohnbebauung

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge ", soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist" in §26 Abs1 litc Vlbg BauG 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt 32 aus 2009,.

Die in Prüfung gezogene Wortfolge bewirkt eine Beschränkung des subjektiven Nachbarrechts auf Einhaltung des durch §8 Vlbg BauG 2001 geregelten Immissionsschutzes auf die Geltendmachung solcher Immissionen, mit denen auf einem Nachbargrundstück zu rechnen ist. Demgegenüber können Immissionen, die vom bereits bebauten Nachbargrundstück auf das Baugrundstück einwirken und die zur Vorschreibung nachträglicher gewerberechtlicher Auflagen für das Nachbargrundstück führen können, nicht geltend gemacht werden. Eine solche Beschränkung ist mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar (zB VfSlg 16934 aus 2003,). Sie kann auch nicht mit einem allfälligen raumordnungsrechtlichen Gebot zur Vermeidung von Planungskonflikten bei der Erlassung von Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen gerechtfertigt werden.

(Anlassfall B990/2011, E v 27.02.2014, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:G98.2013