Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2014

Geschäftszahl

B134/2014

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Miteigentümers einer Liegenschaft gegen einen - den erstinstanzlichen Bescheid betreffend eine Sonderbaubewilligung aufhebenden - Berufungsbescheid mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat sich in dem angefochtenen Bescheid mit den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Nur dann aber, wenn die Berufungsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hätte als der nunmehrige Beschwerdeführer oder die Berufungsbehörde den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers nur teilweise Rechnung getragen, die übrigen Einwendungen jedoch im angefochtenen Bescheid ausdrücklich als unzutreffend verworfen hätte, wäre der nunmehrige Beschwerdeführer berechtigt, den Berufungsbescheid wegen einer allfälligen Bindungswirkung anzufechten, obwohl mit diesem den mitbeteiligten Parteien und Berufungswerbern keine Baubewilligung erteilt wurde. Da mit dem angefochtenen Berufungsbescheid eine Rechtsauffassung weder über die Frage der Zustimmung aller Miteigentümer im Rahmen der Anwendung des §71b Wr BauO noch in Bezug auf die von dem Beschwerdeführer (in eventu) als rechtswidrig erachtete generelle Norm zum Ausdruck gebracht wurde, die die Berufungsbehörde (und letztlich auch den VfGH) im zweiten Rechtsgang binden würde, greift der den erstinstanzlichen Bescheid aufhebende Berufungsbescheid nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein.