Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2013

Geschäftszahl

B32/13

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission betreffend Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verweigerung der Zustimmung des Dienststellenausschusses zur dienstrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen unbefugter Datenabfrage aus dem PAD-System; Legitimation des dem Dienststellenausschuss als Mitglied angehörenden Beschwerdeführers gegeben

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist vom - den Gegenstand des bekämpften Bescheides bildenden - Verhalten des Dienststellenausschusses selbst betroffen. Demnach ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses durch den angefochtenen Bescheid ein subjektives Recht des Beschwerdeführers berührt:

Beschwerdelegitimation gegeben (Hinweis auf VfSlg 8158/1977, 18761/2009 ua).

Der VfGH kann der Auffassung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission, wonach Pflichtverletzungen, die in Ausübung der Funktion als Personalvertreter begangen werden, nur dann sanktionslos bleiben, wenn sie mit der Funktion in untrennbarem Zusammenhang stehen, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen treten. Ebenso ist die Ansicht der belangten Behörde, die dem Beschwerdeführer angelastete Pflichtverletzung lasse sich von der Tätigkeit als Personalvertreter - mangels untrennbaren Zusammenhangs - trennen, weil ohne dienstliche Notwendigkeit unbefugt vorgenommene Datenabfragen, welche einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz darstellen, niemals die Ausübung einer Funktion als Personalvertreter sein können, zumindest vertretbar. Auch wenn - wie der Beschwerdeführer vorbringt - "die Ahndung von Verwaltungsübertretungen außerhalb der Dienstzeit 'als dienstlich wahrgenommene Verwaltungsübertretung' ... tatbildlich im Sinne des §302 StGB" ist und dies "jeden Beamten, dem dies dienstlich zur Kenntnis gelangt ist, zum Tätigwerden im Sinne des §78 StPO" verpflichtet, kann darin noch keine Ermächtigung erblickt werden, unerlaubterweise Einsicht in das PAD-System (Protokollier-, Anzeigen- und Datensystem) zu nehmen, zumal die Verfolgung bzw Verifizierung von möglichen von möglichen Dienstvergehen ausschließlich der Dienstbehörde zukommt.