Verfassungsgerichtshof
07.02.2001
B100/2001
16065
aw - keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung
Die Antragstellerin hätte darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.
ECLI:AT:VFGH:2001:B100.2001