Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1979

Geschäftszahl

B388/79

Sammlungsnummer

8643

Rechtssatz

Androhung des Ausdruckens von Magnetbändern durch einen Sachverständigen (Paragraph 109, Absatz 2, Finanzstrafgesetz) im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens. Gegenstand der Beschwerde ist nicht etwa bereits unmittelbar ausgeübte Befehlsgewalt und Zwangsgewalt (durch den Ausdruck der Magnetbänder) . Zu prüfen, ob der erst angedrohte Ausdruck durch die von der Behörde in Aussicht genommene Gesellschaft eine Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt wäre, erübrigt sich aber, da die bloße Ankündigung einer solchen Amtshandlung ihrem Vollzug nicht gleichgestellt werden kann.

Ebenso kann dahinstehen, ob das den Anlaß der Beschwerde bildende Schreiben eine verfahrensregelnde Anordnung i. S. des Paragraph 152, Absatz eins, FinStrG oder ein Bescheid ist: gegen die verfahrensrechtliche Anordnung wäre zwar ein abgesondertes Rechtsmittel versagt, doch könnte eine solche Anordnung, deren Nichtbefolgung sich erst in dem das Verfahren abschließenden Erk. auswirken würde, die Bf. derzeit noch nicht belasten, so daß auch eine VfGH-Beschwerde nicht in Betracht käme, und gegen einen Bescheid wäre ein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 152, Absatz eins, FinStrG) , so daß der VfGH mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zur Entscheidung über die Beschwerde nicht befugt wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1979:B388.1979