Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1979

Geschäftszahl

V5/79

Sammlungsnummer

8612

Rechtssatz

Dem Antrag der Volksanwaltschaft, Paragraph 7, Absatz 4, der Hochschülerschaftswahlordnung 1973 als gesetzwidrig aufzuheben, wird hinsichtlich des 1. Satzes dieser Bestimmung keine Folge gegeben.

Beim studium irregulare handelt es sich nach der aus den EB zur RV eines Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (22 BlgNR, römisch XI. GP) hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers um ein bisher nicht vorgesehenes ordentliches Studium. "Die Regelung des Paragraph 13, Absatz 3, stellt" - dies wird in den hiemit wörtlich wiedergegebenen EB besonders hervorgehoben - "eine Ausnahmebestimmung dar" . Der Gesetzgeber hat hiemit zum Ausdruck gebracht, daß dem studium irregulare eine Funktion spezifischer Art zukommt.

Dies steht im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 und des AHStG. Paragraph 8, Absatz 4, HochschülerschaftsG 1973 bestimmt, daß passiv wahlberechtigt die an der betreffenden Hochschule immatrikulierten ordentlichen Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft sind, die ein Studium der betreffenden Studienrichtung betreiben; aktiv wahlberechtigt sind auch alle anderen an der betreffenden Hochschule immatrikulierten ordentlichen Hörer dieser Studienrichtung. Absatz 2, leg. cit. bestimmt, daß Studienrichtungsvertretungen für alle an einer Hochschule vertretenen Studienrichtungen einzurichten sind. Was unter einer Studienrichtung zu verstehen ist, ergibt sich aus dem AHStG. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dieses Gesetzes bleibt die grundsätzliche Regelung der in dieser Bestimmung aufgezählten Angelegenheiten - es sind dies insbesondere die Bezeichnung der jeweiligen Studienrichtung ( Litera a,) , die Zahl der Studienabschnitte (Litera b,) , die Art der Diplomarbeiten (Litera e,) , die Benennung der akademischen Grade und der Berufsbezeichnungen (Litera h,) - in Verbindung mit den in diesem Bundesgesetz enthaltenen allgemeinen, für alle Studien geltenden Vorschriften, den besonderen Studiengesetzen für die einzelnen Gebiete der Wissenschaften (Studienrichtungen) vorbehalten. Hieraus ergibt sich, daß nach dem AHStG unter dem Begriff "Studienrichtung" solche Studien zu verstehen sind, die durch die besonderen Studiengesetze, welche für die einzelnen Gebiete der Wissenschaft erlassen wurden, geregelt sind. Gemäß Absatz 2, des Paragraph 3, des AHStG hat das BM für Unterricht - nunmehr BM für Wissenschaft und Forschung - auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Durchführung der ordentlichen Studien durch Verordnung (Studienordnungen i. S. des {Allgemeines Hochschul-Studiengesetz Paragraph 15,, Paragraph 15, AHStG}) näher zu regeln, die zuständigen akademischen Behörden haben, ebenfalls auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen des AHStG für jede Studienrichtung einen Studienplan ({Allgemeines Hochschul-Studiengesetz Paragraph 17,, Paragraph 17, AHStG}) zu erlassen. Studenten einer bestimmten Studienrichtung können somit nur Hörer sein, deren Studien sich nach diesen auf Grund der besonderen Studiengesetze erlassenen Bestimmungen richten. Dies trifft auf Studenten, die ein studium irregulare betreiben, nicht zu. Gemäß {Allgemeines Hochschul-Studiengesetz Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz 3, AHStG} ist ordentlichen Hörern eine Verbindung von Fachgebieten, deren Studien in verschiedenen besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen geregelt sind, vom BM für Wissenschaft und Forschung unter bestimmten Voraussetzungen zu bewilligen. Diese Voraussetzungen sind insbesondere, daß es sich bei dem beabsichtigten Studium um eine wissenschaftlich sinnvolle Verbindung handelt und daß diese entweder pädagogisch gerechtfertigt oder der Bedarf für diese Art der Berufsausbildung erwiesen ist. Des weiteren ist Voraussetzung der Bewilligung eines studium irregulare, daß die in den Studienordnungen festgelegten Wahlfächer für die Erreichung des angestrebten Lehrzieles nicht genügen. Das Ansuchen hat das geplante Studienprogramm zu beschreiben. Je nach dem Schwerpunkt dieses Studienprogrammes hat der Bewilligungsbescheid die Immatrikulation, den Studiengang und den akademischen Grad festzulegen. Hieraus ergibt sich, daß es sich bei studia irregularia um Studien eigener Art handelt und daß Studenten, die ein studium irregulare betreiben, nicht Hörer einer bestimmten Studienrichtung sind. Es ergibt sich hieraus weiters, daß gemäß Paragraph 8, Absatz 4, HochschülerschaftsG 1973 Studenten, die ein studium irregulare betreiben, zu den Studienrichtungsvertretungen nicht wahlberechtigt sind, da das Wahlrecht nur Hörern der jeweiligen Studienrichtung zusteht. Der Wortlaut der in Frage stehenden angefochtenen Verordnungsbestimmung bringt nichts anderes zum Ausdruck, als bereits aus Paragraph 8, Absatz 4, HochschülerschaftsG 1973 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. und Paragraphen 3,, 13 Absatz 3,, 15 und 17 AHStG hervorgeht. Die Hochschülerschaftswahlordnung konnte demnach Studenten, die einem studium irregulare nachgehen, ein Wahlrecht zu den Studienrichtungsvertretungen nicht einräumen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.

Keine Bedenken gegen die maßgebliche Bestimmung des HochschülerschaftsG 1973.

Ein Antrag, mit welchem die Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen einer Verordnung geltend gemacht wird, hat darzulegen, daß die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung dargelegt werden. Das Fehlen solcher Darlegungen ist nicht ein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis, also ein Zurückweisungsgrund vergleiche Slg. 4413/1963 zu Paragraph 62, Absatz eins, letzter Satz VerfGG 1953 i. d. F. vor der Nov. Bundesgesetzblatt 311 aus 1976,, jetzt Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz VerfGG 1953 sowie zuletzt das Erk. Slg. 8485/1979) .

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1979:V5.1979