Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1979

Geschäftszahl

B508/76

Sammlungsnummer

8581

Rechtssatz

Es trifft zwar einerseits die Meinung der Kommission zu, daß nach Paragraph 27, Absatz eins, Rundfunkgesetz ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Begehren u. a. dann nicht gegeben ist, wenn hiefür ein Gericht zuständig ist. Andererseits obliegt der Kommission aber gemäß {Rundfunkgesetz Paragraph 25,, Paragraph 25, Absatz eins, RFG} eine - eingeschränkte - Rechtsaufsicht (siehe hiezu Slg. 7716/1975 und Twaroch, Rundfunkrecht in Österreich, 2. Aufl., S. 74) . Die Kommission hat somit die Aufgabe zu beurteilen, ob und inwieweit das RFG von den Mitarbeitern des ORF eingehalten wird. Auf diese Weise wird es den im {Rundfunkgesetz Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins, RFG} errichteten Organen des ORF ermöglicht, bei von der Kommission allenfalls festgestellten Verletzungen des RFG die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Im Hinblick auf diese sich aus dem RFG im Zusammenhang ergebende Aufgabenstellung und Zweckbestimmung der Kommission ist die Auslegung des Paragraph 27, Absatz eins, RFG in der von der Kommission vorgenommenen Richtung, daß eine Zuständigkeit der Kommission dann nicht vorliegt, wenn der der Beschwerde zugrundeliegende Sachverhalt unter Umständen auch Anlaß zur Setzung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Schritte von Seiten des Bf. sein könnte, nicht zutreffend. Die Behauptung einer unmittelbaren Schädigung wurde in der Beschwerde zur Begründung der Beschwerdelegitimation vor der Kommission gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, RFG vorgebracht. Es trifft daher nicht zu, daß die Bf. vor der Kommission Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1979:B508.1979