Verfassungsgerichtshof
14.06.1979
G7/79
8554
Antrag auf Aufhebung des Paragraph 512, ZPO. Die angefochtene Gesetzesbestimmung kann für die Antragstellerin niemals ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung wirksam werden. Eine Mutwillensstrafe nach {Zivilprozeßordnung Paragraph 512,, Paragraph 512, ZPO} kann immer nur von einem Gericht verhängt werden, und zwar vom OGH, welcher im übrigen nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, Absatz eins, B-VG} im Falle von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der bei Verhängung einer Mutwillensstrafe anzuwendenden Gesetzesstelle einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH zu stellen hätte. Im übrigen wäre auch eine prozeßleitende Verfügung als Entscheidung eines Gerichtes anzusehen.
ECLI:AT:VFGH:1979:G7.1979