Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1977

Geschäftszahl

B214/77

Sammlungsnummer

8107

Rechtssatz

Keine Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, eine Entscheidung nach Art der beantragten einstweiligen Verfügung (Auftrag zur vorläufigen Wiederausfolgung einer abgenommenen Lenkerberechtigung) zu treffen. Auch über {Verfassungsgerichtshofgesetz Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz eins, VerfGG}, der die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes hiezu für sinngemäß anwendbar erklärt, soweit das VerfGG keine anderen Bestimmungen enthält, läßt sich ein solches Ergebnis nicht gewinnen. Die für das Besitzstörungsverfahren im {Zivilprozeßordnung Paragraph 458,, Paragraph 458, ZPO} vorgesehene Möglichkeit, einstweilige Vorkehrungen i. S. der Exekutionsordnung zu treffen, kann wegen ihres engen - auf die Besonderheiten des Besitzstörungsverfahrens abgestellten - Anwendungsbereiches innerhalb des Zivilprozesses auf das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht übertragen werden. Eine sinngemäße Anwendung der EO selbst ist aber nicht vorgesehen (VfSlg. 3849 aus 1960,, 8032 aus 1977,) .

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1977:B214.1977