Verfassungsgerichtshof
11.06.1977
A1/77
8048
Der Ausweis nach Paragraph 32, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Bundesgesetzblatt 289 aus 1955, i. d. g. F. (BetrO) - in gleicher Weise wie ein nach dem KFG ausgestellter Führerschein - der urkundliche Nachweis über die Erteilung der (öffentlichrechtlichen) Berechtigung zum Lenken eines Taxifahrzeuges. Der Ausweis nach Paragraph 32, BetrO wird, sofern die Voraussetzungen hiefür gegeben sind, unabhängig davon erteilt, ob der Bewerber um die Taxilenkerberechtigung Eigentümer oder Besitzer eines (Taxi) Fahrzeuges ist. Der Ausweis ist demnach nicht als privates Vermögensrecht anzusehen vergleiche Slg. 7428/1974, betreffend die - vom VfGH verneinte Frage, ob die Abnahme des Führerscheines ein Eingriff in ein privates Vermögensrecht ist) . Daher betrifft die Klage auf Herausgabe eines solchen Ausweises keinen vermögensrechtlichen Anspruch. Die Klage ist unzulässig.
ECLI:AT:VFGH:1977:A1.1977