Verfassungsgerichtshof
16.12.1975
G33/75; V30/75
7721
Die Ziffer eins, des Anhanges B Bgld. Fremdenverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt 5 aus 1967,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil im Anhang B zwar die Ärzte, Apotheker und Dentisten als zur Entrichtung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen Verpflichtete aufgezählt sind, in den anderen Anhängen aber andere freie Berufe, die aus dem Fremdenverkehr im gleichen oder sogar in höherem Maß Nutzen zu ziehen scheinen, nicht genannt sind.
ECLI:AT:VFGH:1975:G33.1975