Verfassungsgerichtshof
29.09.1973
B173/73
7134
Keine Bedenken gegen Paragraph 3, Absatz 3, Reisebüroverordnung 1935, Bundesgesetzblatt 148, weil danach bei der Entscheidung über den streng zu prüfenden Bedarf Bedacht zu nehmen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Bfin. behauptete Differenzierung gegenüber anderen Fällen überhaupt gegeben ist. Denn auch wenn der Gesetzgeber für Reisebürounternehmungen einen strengeren Maßstab für die Bedarfsprüfung vorgesehen hätte, würden keine Bedenken gegen eine solche Regelung aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes entstehen. Eine unterschiedliche Regelung kann sich nämlich aus der Verschiedenheit der Gewerbe ergeben. Dies zu beurteilen, steht dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Überlegungen frei. Im vorliegenden Fall hat er auch nicht den Rahmen vertretbarer Zielsetzungen überschritten; keine willkürliche Rechtsanwendung.
ECLI:AT:VFGH:1973:B173.1973