Verfassungsgerichtshof
06.10.1972
B240/71
6853
Wie der VfGH im Erk. Slg. 4764 aus 1964, ausgesprochen hat, ergeben sich vom Zweck her betrachtet gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Grunderwerbsteuergesetz keine Bedenken, denn die Abwehr von Steuerumgehungen, der die Vorschrift dienen soll, ist ein offenkundig begründetes Anliegen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH gründet sich der Abgabenanspruch nach der Rechtsvorschrift des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, GrEStG auf die tatsächliche Vereinigung aller Anteile an einer Gesellschaft in einer Hand vergleiche z. B. VwGH vom 13. November 1969, Ziffer 1488 /, 68,, Slg. 4095 F/1969 und 20. Jänner 1972 Ziffer 2157 /, 70,) . Wie der VfGH ausgeführt hat, liegt in einer solchen Vereinigung der Gesellschaftsanteile dann, wenn zum Gesellschaftsvermögen ein Grundstück gehört, der mittelbare Erwerb der Mitberechtigung an Grundstücken vergleiche z. B. Slg. 6270 aus 1970,, 6271 aus 1970,) .
Damit ist aber auch die Verbindung zu den Bestimmungen des Paragraph 14, GrEStG über den Steuersatz hergestellt. Wenn dort für verschiedene Tatbestände verschiedene Steuersätze festgesetzt und in diesen Tatbeständen auf den "Erwerb von Grundstücken" abgestellt ist, so ist damit auch ein mittelbarer Erwerb von Berechtigungen an Grundstücken i. S. des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, GrEStG erfaßt.
ECLI:AT:VFGH:1972:B240.1972