Verfassungsgerichtshof
08.10.1970
B147/70
6267
Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung wurde zurückgewiesen, weil die Formulierung der der Volksbefragung zugrundezulegenden Frage nicht der Vorschrift des Paragraph 55, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Tiroler Gemeindeordnung 1966 entspreche.
Eine solche Zurückweisung hätte aber gemäß Paragraph 56, Absatz 2, leg. cit. nur binnen einer Woche nach Einbringung des Antrages erfolgen dürfen.
Diese Frist war im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides längst abgelaufen. Keine gesetzliche Vorschrift gibt dem Bürgermeister oder dem Gemeindevorstand die Zuständigkeit, einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 56, Absatz 2, leg. cit. zurückzuweisen, weil der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspreche (ausgenommen ist lediglich die Zurückweisung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, leg. cit.) .
Im Kostenzuspruch ist das Begehren des Bf. auf Ersatz seiner persönlichen Reisekosten nicht berücksichtigt, weil sein persönliches Erscheinen vor dem VfGH zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war ({Zivilprozeßordnung Paragraph 42,, Paragraph 42, ZPO}, Paragraph 35, VerfGG 1953) .
ECLI:AT:VFGH:1970:B147.1970