Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1969

Geschäftszahl

B389/68

Sammlungsnummer

6038

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Allgemeine Dienstvorschrift ADV ist der Dienstverkehr mit den Zentralstellen des Bundes sowie mit ausländischen Behörden oder deren Organen ausschließlich dem BM für Landesverteidigung vorbehalten. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ADV sind Bitten in der Regel auf dem Dienstweg vorzubringen. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kann innerhalb der Einheit von der Einhaltung des Dienstweges abgesehen werden. Die Obsorge um einen Arbeitsplatz, um eine Berufsausübung (auch bei einem öffentlichrechtlichen Dienstgeber) , etwaige Ansuchen um Erteilung einer gewerberechtlichen Konzession usw., sind nicht Dienstverkehr i. S. der ADV; die Einhaltung eines Dienstweges i. S. der ADV ist in solchen Fällen nicht denkmöglich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1969:B389.1969