Verfassungsgerichtshof
26.09.1969
B213/68
6013
Keine Bedenken gegen Paragraph 17, Ziffer 4, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 (GrEStG 1955) im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG}. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, daß die einfache Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Behörde bei der Erlassung von Bescheiden absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt. Dies geht aus {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 130,, Artikel 130, Absatz 2, B-VG} hervor.
Gegen eine Regelung, gemäß der es ganz in die Hand der Finanzbehörde gelegt ist, an welchen der Gesamtschuldner sie sich halten will, ist grundsätzlich nichts einzuwenden, weil dies dem Wesen der solidarischen Haftung entspricht.
Steuerbarer Vorgang ist der Rechtsvorgang, der dem Erwerb zugrunde liegt. Es ist nicht einzusehen, warum es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen sollte, wenn bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft beide Vertragsteile, so wie es {Grunderwerbsteuergesetz 1955 Paragraph 17,, Paragraph 17, Ziffer 4, GrEStG 1955} vorschreibt, als Steuerschuldner in Betracht gezogen werden.
ECLI:AT:VFGH:1969:B213.1969