Verfassungsgerichtshof
27.06.1967
G8/67; G10/67
5521
1. Die Worte "die Übertragung des Eigentums oder" im Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über den Grundstückerwerb durch Ausländer ( Ausländergrunderwerbsgesetz - AGG) , Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1962,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Den Anträgen auf Aufhebung des Paragraph 3, des AGG wird keine Folge gegeben.
Das Vlbg. AGG enthält eine Materie des Zivilrechtswesens nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG. Unter "Zivilrechtswesen" nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} sind nur jene Materien zu subsumieren, die nach der Systematik der Rechtsordnung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung als Angelegenheit des Zivilrechtes, Prozeßrechtes und Exekutionsrechtes anzusehen waren. In Konsequenz dieser Methode hat der VfGH aus dem Begriff des " Zivilrechtswesens" die Maßnahmen ausgeschieden, die zum Ziel hatten, den aus der Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden namentlich nach dem ersten Weltkrieg erkennbar gewordenen Gefahren für die bäuerliche Siedlung zu steuern. Er hat hieraus die Folgerung gezogen, daß die Regelung solcher Maßnahmen in die Länderkompetenz nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} fällt.
Anderseits ergibt die historische Auslegung, daß zur Regelung der Rechtsstellung der Ausländer im Inland auch der Materiengesetzgeber zuständig ist. So ist z. B. die Bestimmung des Paragraph 8, der Gewerbeordnung über die gewerberechtliche Stellung von Ausländern der Materie "Angelegenheiten des Gewerbes" ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG}) zuzurechnen.
Die Regelung des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 33,, Paragraph 33, ABGB} in Verbindung mit den Bundesgesetzen vom 4. Juli 1924, Bundesgesetzblatt Nr. 247, und vom 18. April 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 106, zeigt, daß die Regelung der Rechtsstellung von Ausländern in Angelegenheiten des Erwerbes von inländischem Grundeigentum eine Materie des "Zivilrechtswesens" ist.
ECLI:AT:VFGH:1967:G8.1967