Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1967

Geschäftszahl

B371/66

Sammlungsnummer

5461

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrages des bestellten Armenvertreters auf Enthebung von der Vertretung, weil die Voraussetzungen der Zivilprozeßordnung für die Bewilligung des Armenrechtes auf Grund der Vermögensverhältnisse nicht gegeben seien. Wie sich aus Paragraph 88, Absatz eins, ZPO im Zusammenhalt mit Artikel römisch 33 , EGZPO ergibt, steht nämlich dem Armenvertreter nur für den Fall einer mutwilligen oder aussichtslosen Prozeßführung ein derartiges Antragsrecht zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1967:B371.1967