Verfassungsgerichtshof
27.09.1966
B60/66
5333
Der übliche Mittelpreis i. S. des Paragraph 8, Absatz 2, EStG 1953 ergibt sich aus der Marktsituation und läßt der Behörde keinen Ermessensspielraum. Auch der Begriff des Verbrauchsortes ist bestimmt. Es ist der Ort, wo der Verbrauch stattfindet. Es kann keinem Anstand unterliegen, als Verbrauchsorte größere Gebiete mit annähernd gleicher Marktsituation zu verstehen.
Ansprüche öffentlichrechtlicher Natur, wie z. B. Gehaltsansprüche oder Ruhegenußansprüche eines öffentlichrechtlichen Bediensteten, die Ablehnung eines Antrages auf Nachsicht von Abgaben aus Billigkeitsgründen oder die Ablehnung eines Antrages auf Rückerstattung bereits bezahlter Abgabenbeträge fallen nicht unter die Eigentumsgarantie des Artikel 5, StGG.
ECLI:AT:VFGH:1966:B60.1966