Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1966

Geschäftszahl

B3/66

Sammlungsnummer

5300

Rechtssatz

Die nachstehend umschriebenen Teile des Abschnittes 27 des DE-ESt 1954 gehen über den Inhalt bloßer Erläuterungen und Empfehlungen nicht hinaus.

Es heißt im Absatz eins,, daß die Bewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens es nicht ausschließt, daß der Wertansatz in der Bilanz stille Rücklagen enthält. Es folgt nun die Erläuterung, daß solche stille Rücklagen aufgelöst werden, wenn das in Betracht kommende Wirtschaftsgut gegen Entgelt aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und dabei ein steuerpflichtiger Gewinn in der Höhe des Betrages entsteht, um den das Entgelt den Buchwert übersteigt. Im Absatz 2, heißt es, daß die Auflösung stiller Rücklagen dann nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen soll, wenn das in Betracht kommende Wirtschaftsgut im Laufe eines Wirtschaftsjahres infolge höherer Gewalt (z. B. Brand) oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffes (z. B. Enteignung) gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und im Laufe desselben Wirtschaftsjahres ein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird. Die stille Rücklage darf in einem solchen Fall auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Dieser Absatz enthält somit Beispiele von Fällen, bei denen die Auflösung stiller Rücklagen nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn führt und anschließend eine Erläuterung, wie in einem solchen Fall vorzugehen ist. Der Gebrauch der Wendungen "schließt es nicht aus" , "soll dann nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen" ermangelt einer imperativen Form und ermöglicht es der Behörde, jeden einzelnen Fall nach eigener rechtlicher Überzeugung zu entscheiden. Auch die Wendung, daß in solchen Fällen die stille Rücklage übertragen werden darf, deutet eher in die Richtung einer Erläuterung für die Behörde, welche Möglichkeit ihr in ähnlichen Fällen offensteht. Diese Teile des Erlasses sind daher nicht als Rechtsverordnung zu qualifizieren.

Denkmögliche Auslegung des Paragraph 6, EStG 1953.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1966:B3.1966