Verfassungsgerichtshof
08.06.1966
A6/65
5257
{Beamten-Überleitungsgesetz Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 3, Beamten-Überleitungsgesetz} enthält keine Norm, die irgendwelche Rechtsansprüche gegen das Deutsche Reich oder die Bundesrepublik Deutschland berührt. Insbesondere wurde durch die Gesetzesstelle nicht "anerkannt" , daß gewisse Beamte des Deutschen Reiches "auf jeden Fall ... Ansprüche gegen das Deutsche Reich haben" .
Zurückweisung eines gegen den Bund geltend gemachten Schadenersatzanspruches.
Über Schadenersatzansprüche haben in der Regel ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 1338,, Paragraph 1338, ABGB}, {Jurisdiktionsnorm Paragraph eins,, Paragraph eins, JN}) die ordentlichen Gerichte zu entscheiden, soweit nicht eine von dieser Regel abweichende Sonderkompetenz begründet ist. Bei der Entscheidung hierüber kommt es auf die Natur des geltend gemachten Anspruches an.
ECLI:AT:VFGH:1966:A6.1966