Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1966

Geschäftszahl

A6/65

Sammlungsnummer

5257

Rechtssatz

{Beamten-Überleitungsgesetz Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 3, Beamten-Überleitungsgesetz} enthält keine Norm, die irgendwelche Rechtsansprüche gegen das Deutsche Reich oder die Bundesrepublik Deutschland berührt. Insbesondere wurde durch die Gesetzesstelle nicht "anerkannt" , daß gewisse Beamte des Deutschen Reiches "auf jeden Fall ... Ansprüche gegen das Deutsche Reich haben" .

Zurückweisung eines gegen den Bund geltend gemachten Schadenersatzanspruches.

Über Schadenersatzansprüche haben in der Regel ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 1338,, Paragraph 1338, ABGB}, {Jurisdiktionsnorm Paragraph eins,, Paragraph eins, JN}) die ordentlichen Gerichte zu entscheiden, soweit nicht eine von dieser Regel abweichende Sonderkompetenz begründet ist. Bei der Entscheidung hierüber kommt es auf die Natur des geltend gemachten Anspruches an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1966:A6.1966