Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1964

Geschäftszahl

A1/64

Sammlungsnummer

4893

Rechtssatz

Die Liquidierung öffentlichrechtlicher Bezüge (Funktionsgebühren) eines Gemeindemandatars ist - gleich der Liquidierung von Beamtenbezügen - ein innerdienstlicher (technischer) Vorgang. Durch die Liquidierung werden Rechtsverhältnisse weder begründet noch geändert noch festgestellt. Besteht keine Vorschrift, daß über die Liquidierung durch Bescheid zu befinden sei, so ist der auf die Liquidierung solcher öffentlichrechtlicher Bezüge abzielende vermögensrechtliche Anspruch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Der in Rede stehende vermögensrechtliche Anspruch an die Gemeinde ist dann weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Die Zuständigkeit des VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} ist gegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1964:A1.1964