Verfassungsgerichtshof
03.10.1963
B61/63
4531
Gegen Paragraph 100, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 64, Absatz 2, des Stmk. Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1954,, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Den im Paragraph 100, Absatz 2, zitierten Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz eins, 2 und 3 und des Paragraph 67, Absatz eins und 2 ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen, welche Geräte und welche Waffen je nach der im Einzelfall angewendeten Bestimmung der Paragraphen 64 und 67 als verboten anzusehen sind. Nur die im konkreten Fall jeweils verbotenen Geräte und Waffen dürfen gemäß Paragraph 100, Absatz 2, des Gesetzes für verfallen erklärt werden.
ECLI:AT:VFGH:1963:B61.1963