Verfassungsgerichtshof
13.10.1962
B355/61
4288
Die Erwägung, Fische in fließenden Gewässern seien nach {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 383,, Paragraph 383, ABGB} unter Berücksichtigung des Paragraph eins, des Reichsfischereigesetzes nur ansprüchige Sachen, ist nicht denkunmöglich; der Fischereiberechtigte sei, solange er nicht selbst von seinem Praeoccupationsrecht Gebrauch mache, weder Eigentümer noch Besitzer der Fische, sie könnten ihm daher auch nicht i. S. des Paragraph eins, Absatz 2, Besatzungsschädengesetz weggenommen werden. Es sind keine Umstände ersichtlich, die es als undenkbar erscheinen ließen, die vom Berechtigten gefangenen Fische als Ertrag - das ist als Nutzung - des Fischereirechtes anzusehen, das eine unkörperliche Sache ist ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 292,, Paragraph 292, ABGB}) . Es ist weiters zumindest nicht denkunmöglich, die im Paragraph 4, leg. cit. ebenfalls genannte" gewöhnliche Abnutzung "bei diesen Erwägungen vollkommen außer Betracht zu lassen.
ECLI:AT:VFGH:1962:B355.1962